Bereich der Dienstleitung:
Die Datenschutzvorschriften verpflichten die Vertantwortlichen und Auftragsverarbeitern, die nicht in den unten aufgeführten Gebieten niedergelassen sind, einen in diesem Gebiet niedergelassenen Vertreter zu benennen, der sie gegenüber den betroffenen Personen (Verbrauchern) und den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden vertritt, wenn personenbezogene Daten in diesen Gebieten verarbeitet werden.
Alle Unternehmen, die über ihre eigene Website (App, Web-App, Homebanking usw.) den Online-Zugang oder -Einkauf (E-Commerce) aus diesen Gebieten (mit Ausnahme des Gebiets, in dem das Unternehmen seine eigene Niederlassung hat) ermöglichen, sind gesetzlich verpflichtet, einen eigenen Vertreter und gegebenenfalls auch den Datenschutzbeauftragten (DSB) zu ernennen.
Gesetzgebungen:
- Europäische Union gemäß Artikeln 27 der Verordnung (EU) 2016/679
- Vereinigtes Königreich gemäß Artikeln 27 des Data Protection Act 2018
- Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß Artikeln 14 des DSG – Bundesgesetz über den Datenschutz
- Volksrepublik China gemäß Artikeln 53 des PIPL – China’s Personal Information Protection Law
- Türkei gemäß Artikeln 10 (1)(a) des Gesetz 6698/2016 PDPL
- Ägypten gemäß Artikeln 4 (11) des Gesetz 151/2020 PDPL
Geldbußen:
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann die zuständige nationale Aufsichtsbehörde die Sperrung der Webseite (DNS) des Unternehmens veranlassen und es daran hindern, die personenbezogenen Daten der in diesem Gebiet niedergelassen betroffenen Personen zu verarbeiten.
Dienstleistung:
65TRUST kann dank seiner Unternehmen in den oben genannten Gesetzgebungen die Dienstleistung des Gebietsvertreters anbieten, mit dem Vorteil für das Unternehmen, einen einzigen Vertrag zu unterzeichen un so Zeit und Geld bei der Verwaltung dieser Verpflichtungen zu sparen.