Die Behörde untersuchte die Beschwerde eines ehemaligen Mitarbeiters, der behauptete, dass Daten aus dem Geolokalisierungssystem eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs verwendet wurden, um den Mitarbeiter während seines Urlaubs zu orten.
Die Behörde erteilte dem beschwerdeführenden Unternehmen als dem für die Verarbeitung Verantwortlichen auf der Grundlage von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung das Recht, die Daten für die Zwecke der Anwendung der Datenschutzvorschriften zu verwenden. 2(i) der DSGVO ein Bußgeld in Höhe von 2.000 EUR wegen des festgestellten Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 5(2) der DSGVO. 1 a der DS-GVO ein Bußgeld in Höhe von 2,5 Millionen Euro verhängt und auf der Grundlage von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der DS-GVO an sie gerichtet. 2 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung, eine Rüge wegen unvollständiger Angaben unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung. 1(a) und Artikel 12, 13 und 5(1)(a), 12 und 13 und 5(5)(a). 2(b) der Datenschutz-Grundverordnung.
Sanktionen: Geldbuße von 2 000 EUR, Verweis