Google muss einen Link zu einem Meinungsartikel nicht aus seinem Suchdienst entfernen, entschied der EDSB in einer im April 2022 veröffentlichten Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Helsinki änderte die Entscheidung des Datenschutz-Ombudsmannes nicht, und das Oberste Verwaltungsgericht ließ im Mai 2024 keine Berufung zu. Die Entscheidung des Datenschutzbeauftragten blieb daher endgültig.
Der Verfasser der Petition hatte beantragt, dass der EDSB Google anweist, den Link zu den Suchergebnissen aus seinem Suchdienst zu entfernen. Der Link zu den Suchergebnissen führt zu einem Meinungsartikel, der im August 2018 auf der Website der Zeitung veröffentlicht wurde. Der Artikel ist eine Reaktion auf einen früheren Artikel, der in der Zeitung veröffentlicht wurde. Der Antragsteller begründete die Löschung unter anderem damit, dass der Titel des Artikels in den Suchergebnissen vom Redakteur erstellt worden sei und er nicht seine Zustimmung zur Veröffentlichung des Textes im Internet gegeben habe. Er begründete seinen Antrag auch mit Nachteilen bei seiner Arbeitssuche und der Schädigung seines persönlichen Rufs.
Der Datenschutzbeauftragte wies die Klage ab. Nach Ansicht des EDSB gefährdete das Erscheinen des Links zu den Suchergebnissen im Suchdienst nicht den Schutz der persönlichen Daten des Autors. Bei den fraglichen Informationen handelte es sich um Informationen, die die Person selbst durch ihre Teilnahme an einer öffentlichen Debatte veröffentlicht hatte. Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels auch Zeitungen in großem Umfang online veröffentlicht wurden, musste die Person wissen, dass der Artikel auch online veröffentlicht werden könnte. Die Person war zum Zeitpunkt des Schreibens volljährig.
Der EDSB verwies in seiner Entscheidung auch auf die Tatsache, dass die Unannehmlichkeiten und die Unannehmlichkeit des Zugangs zu Informationen nicht automatisch zu einer Anordnung zur Löschung des Suchergebnisses führen. Der EDSB war der Ansicht, dass der Titel des Meinungsartikels nicht im Widerspruch zum Inhalt des Artikels steht. Außerdem vermittelt das Suchergebnis kein materiell falsches, unvollständiges oder irreführendes Bild der Person. Darüber hinaus ist der Artikel relativ aktuell, d. h. die Informationen sind nicht veraltet oder für die Zwecke der Suchmaschine aufgrund des Zeitablaufs überflüssig.
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