Home

Einige Unternehmen, die uns ausgewählt haben

Privacy Officer und Privacy Consultant
CDP-Schema gemäß ISO/IEC 17024:2012
European Privacy Auditor
ISDP©10003 Zertifizierungsschema gemäß ISO/IEC 17065:2012
Auditor
Gemäß UNI 11697:2017
Lead Auditor ISO/IEC 27001:2022
Gemäß ISO/IEC 17024:2012
Dateschutzbeauftragter
Gemäß ISO/IEC 17024:2012
Anti-Bribery Lead Auditor Expert
Gemäß ISO/IEC 17024:2012
ICT Security Manager
Gemäß UNI 11506:2017
IT Service Management (ITSM)
Gemäß der ITIL Foundation
Ethical Hacker (CEH)
Gemäß EC-Council
Network Defender (CND)
Gemäß EC-Council
Computer Hacking Forensics Investigator (CHFI)
Gemäß EC-Council
Penetration Testing Professional (CPENT)
Gemäß EC-Council

Berufsqualifikationen

Bleiben Sie mit den Weltnachrichten auf dem Laufenden!

Markieren Sie Themen, die Sie interessieren:

News

Home / News
/
POLNISCHE AUFSICHTSBEHÖRDE: Der Verantwortliche ist verpflichtet, mit dem Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten

POLNISCHE AUFSICHTSBEHÖRDE: Der Verantwortliche ist verpflichtet, mit dem Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten

Der Verantwortliche ist verpflichtet, auf Anfrage des Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen, entschied das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau („WSA in Warschau“).

Das WSA in Warschau wies in einem Urteil vom 21. Juni 2024, Az. II SA/Wa 2216/23, die Beschwerde eines Handelsunternehmens gegen die Entscheidung des Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten ab, in der die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen eine Geldstrafe von 56.000 PLN auferlegte. Der Grund für die Strafe war das Versäumnis des Unternehmens, auf zahlreiche Erklärungsanfragen des Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten zu reagieren. Darüber hinaus lieferte das Unternehmen unvollständige Antworten auf die Fragen der Aufsichtsbehörde, die im Zusammenhang mit der eingegangenen Beschwerde einer natürlichen Person formuliert wurden, und schickte verspätete Antworten. Das Unternehmen hat außerdem keine Vollmacht vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Mitarbeiter des Unternehmens befugt ist, es im Verfahren vor dem Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten zu vertreten.

Die WSA in Warschau wies die Beschwerde des Unternehmens ab und bestätigte, dass die mangelnde Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten zu einer ungerechtfertigten Verlängerung des von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahrens geführt und eine gründliche Prüfung des Falls verhindert habe. Ein solches Verhalten des Verantwortlichen verstößt direkt gegen die Rechte der betroffenen Person, die auf die Lösung der eingereichten Beschwerde durch das Amt für den Schutz personenbezogener Daten wartet.

Der Fall bezieht sich auf die Entscheidung des Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten, Ref. DOKE.561.8.2023.

https://www.uodo.gov.pl/en/553/1701

Vorgeschlagen für Sie

Erweiterte Suche