Der Europäische Datenschutzausschuss hat eine Stellungnahme zu Lösungen angenommen, bei denen der Nutzer entweder in die Verarbeitung personenbezogener Daten für verhaltensorientierte Marketingzwecke einwilligen oder Geld für den Zugang zu einem Dienst zahlen kann.
Auf seiner Plenarsitzung am 16. und 17. April 2024 verabschiedete der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) eine Stellungnahme gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Verwendung von „Einwilligung oder Bezahlung“-Lösungen durch große Online-Plattformen. Die dänische Datenschutzbehörde hat die Entwicklung der Stellungnahme aufmerksam verfolgt und ihren Einfluss geltend gemacht.
Das Ersuchen um die Stellungnahme wurde von den Datenschutzbehörden in Norwegen, den Niederlanden und Deutschland (Hamburg) gestellt. Dies geschah vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-252/21, Meta Platforms Inc. und andere, und der Tatsache, dass mehrere Aufsichtsbehörden in EU/EWR-Ländern nationale Leitlinien für die Nutzung dieser Lösungen durch kleinere Unternehmen verabschiedet hatten.
Die Stellungnahme des EDPB
In der Stellungnahme befasst sich der EDSB mit der Frage, wie so genannte „consent or pay“-Lösungen von „großen Online-Plattformen“ in einer Weise eingesetzt werden können, die die Anforderungen an eine gültige und vor allem freiwillige Einwilligung erfüllt. Kurz gesagt besteht die „Einwilligung oder Bezahlung“ darin, dass der betroffenen Person eine Wahlmöglichkeit für den Zugang zum Online-Dienst des für die Verarbeitung Verantwortlichen angeboten wird. Häufig besteht die Wahl darin, dass die betroffene Person entweder in die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken des verhaltensorientierten Marketings einwilligt – oder einen Geldbetrag für den Zugang zu diesem Dienst zahlt. Dies ist auch der Schwerpunkt der vorliegenden Stellungnahme.
In der Stellungnahme definiert der EDSB, was unter den Begriffen „Einwilligung oder Bezahlung“, „verhaltensorientiertes Marketing“ und „große Online-Plattformen“ zu verstehen ist. In seiner Schlussfolgerung betont der EDSB, wie wichtig es ist, dass die Plattform – im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht – nachweisen kann, dass alle Voraussetzungen für eine gültige Einwilligung erfüllt sind.