Das Oberste Verwaltungsgericht hat am Montag, den 3. Februar, eine Entscheidung gefällt. Vorabentscheidung über die Veröffentlichung von Steuerinformationen in den Steuerautomaten der Medien. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und bestätigte die Auffassung des Datenschutzbeauftragten, wonach die Daten in den Steuermaschinen zu journalistischen Zwecken verarbeitet würden. Die Medien seien daher nicht verpflichtet gewesen, die Informationen des Beschwerdeführers aus den Steuerautomaten zu entfernen.
Im Oktober 2021 nahm der Datenschutzbeauftragte zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Online-Steuerautomaten Stellung. Die Person, die sich beim Büro des Datenschutzbeauftragten beschwerte, hatte Sanoma Media Finland Oy aufgefordert, ihre Daten aus den Steuersystemen von Helsingin Sanomat und Ilta-Sanomat zu entfernen. Die Steuerautomaten enthielten öffentliche Informationen zur Einkommensteuer einer Person. Das Unternehmen hatte der Aufforderung nicht entsprochen.
Der Datenschutzbeauftragte stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Medien nicht verpflichtet seien, die Daten der Person zu löschen, da die Daten zu journalistischen Zwecken in Steuerautomaten veröffentlicht worden seien.
Laut Datenschutzgesetz finden bestimmte Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken keine Anwendung. Ein Anspruch auf Löschung der Daten besteht in diesem Fall beispielsweise nicht. Nach Aussage des Datenschutzbeauftragten gab es keinen Grund anzunehmen, dass die betreffende Ausnahme nicht auf Steuerautomaten anwendbar wäre.
Die Person legte gegen die Entscheidung des Datenschutzbeauftragten Berufung beim Verwaltungsgericht Hämeenlinna ein, das die Berufung im Dezember 2023 abwies. Die Berufung wurde nun auch vom Obersten Verwaltungsgericht zurückgewiesen und die Entscheidung des Datenschutzbeauftragten wurde rechtskräftig.
Der Zweck der Veröffentlichung personenbezogener Daten in Steuermaschinen war journalistisch
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof schloss sich der Auffassung des Datenschutzbeauftragten an, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Steuerautomaten ausschließlich journalistischen Zwecken diente. Bei seiner Bewertung hat es Aspekte des Schutzes personenbezogener Daten sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit abgewogen.
Laut Oberstem Verwaltungsgericht besteht der Zweck der Veröffentlichung von Informationen in Steuerautomaten darin, Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Darin heißt es, dass die aus den Steuermaschinen gewonnenen Informationen wichtig für die Debatte seien, die Teil einer offenen und demokratischen Gesellschaft sei. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass die begrenzte Veröffentlichung öffentlicher Steuerinformationen in den Medien zu einem festen Bestandteil der finnischen Informationsverbreitungs- und Transparenzkultur geworden ist. Der Umstand, dass mit der Veröffentlichung von Informationen auch die menschliche Neugier befriedigt wird, ändere nichts am journalistischen Charakter der Tätigkeit, so das Oberste Verwaltungsgericht.