Das Oberste Verwaltungsgericht hat eine Entscheidung über das Recht auf Vergessenwerden im Rahmen der Allgemeinen Datenschutzverordnung getroffen. Das Oberste Verwaltungsgericht befand, dass der stellvertretende Datenschutz-Ombudsmann im Recht war, als er Google anordnete, Links zu bestimmten Nachrichtenmedienartikeln aus seinen Suchergebnissen zu löschen.
Eine Person hatte Google gebeten, mehrere Links zu Suchergebnissen, die den Namen der Person enthielten, aus seiner Suchmaschine zu löschen. Die Links führen zu Artikeln, die 2010 veröffentlicht wurden und in denen es heißt, dass die Person polizeilich gesucht wird. Google weigerte sich, die Links zu entfernen.
Im Juni 2020 wies der stellvertretende Datenschutz-Ombudsmann Google an, dem Antrag der Person nachzukommen. Der stellvertretende Ombudsmann stellte fest, dass der Hauptgegenstand der Artikel der gegen die Person ausgestellte Haftbefehl war und nicht so sehr die Straftaten, auf denen der Haftbefehl beruhte. Der Haftbefehl war im Frühjahr 2011 ausgelaufen, so dass die Verfügbarkeit dieser Informationen nicht mehr gerechtfertigt war. Der Administrator einer Suchmaschine kann aufgefordert werden, Links aus seinen Suchergebnissen zu entfernen, wenn deren Sichtbarkeit nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann, z. B. aufgrund des Zeitablaufs.
Das Verwaltungsgericht Helsinki hatte die Entscheidung des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten aufgrund der Berufung von Google aufgehoben, aber das Oberste Verwaltungsgericht schloss sich dem Standpunkt des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten an und hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof wog das Recht der Öffentlichkeit auf Information gegen das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre und den Schutz seiner persönlichen Daten ab. Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts hatte Google nicht ausreichend begründet, warum das Recht der Öffentlichkeit, die Informationen bei der Suche nach dem Namen der Person zu erhalten, das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre und den Schutz seiner persönlichen Daten verdrängt hätte. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Artikel weiterhin auf den Websites der Nachrichtenmedien und durch die Verwendung der Suchmaschine mit anderen Suchbegriffen gefunden werden können. Die Entfernung der Links aus den Suchergebnissen hat daher relativ geringe Auswirkungen auf das Recht der Öffentlichkeit auf Information.