Die Datenschutzverordnung gelte auch für die Übertragungsdaten des Mobilfunkabonnements, wenn es um personenbezogene Daten gehe, so der stellvertretende Datenschutzbeauftragte in seinem aktuellen Beschluss. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte betont zudem, dass die Auskunft auf Wunsch elektronisch übermittelt werden muss.
Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte untersuchte aufgrund der bei ihm eingegangenen Beschwerde die Geschäftstätigkeit des Mobilfunkanbieters. Die Person hatte Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Mobilfunkabonnements beantragt. Als solche Informationen hatte er die Start- und Endzeiten von Anrufen, Empfänger von Anrufen, Standortinformationen, Weiterleitungsinformationen und andere technische Informationen aufgeführt. Er hatte darum gebeten, die Informationen elektronisch zu erhalten.
Der Mobilfunkbetreiber hatte der Person nur einen Teil der von ihr angeforderten Informationen und hauptsächlich in Papierform per Post übermittelt. Einige der angeforderten Informationen könnten über den elektronischen Selbstbedienungsdienst des Betreibers heruntergeladen werden.
Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte war der Ansicht, dass der Mobilfunkbetreiber gegen das Datenschutzrecht verstoßen habe, als er die Informationen trotz Aufforderung nicht elektronisch übermittelt habe. Der Mobilfunkanbieter begründete sein Vorgehen unter anderem mit Datenschutzproblemen und der Tatsache, dass er nicht überprüfen könne, ob die E-Mail-Adresse dem Antragsteller gehörte. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte betonte, dass die Informationen auch per Post, etwa mit einem Speicherstick statt mit Papierausdrucken, hätten übermittelt werden können. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte richtete einen Bescheid an den Mobilfunkbetreiber.
Die Entscheidung des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten wirft auch die Frage nach dem Konzept der Proxy-Daten auf. Die Beurteilung, ob es sich um personenbezogene Daten handelt, erfolgt für jede übermittelte Daten gesondert. Nicht alle Proxy-Daten sind unbedingt personenbezogene Daten, und die Datenschutzverordnung gilt nur für Proxy-Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt. Im vorliegenden Fall hat der stellvertretende Datenschutzbeauftragte den Sachverhalt nicht beurteilt, da der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, welche individuellen Stellvertreterdaten er erhalten möchte.
Es liegt nicht in der Kompetenz des Datenschutzbeauftragten festzulegen, welche Informationen Proxy-Daten sind und auf welche Proxy-Daten des eigenen Mobilfunkabonnements eine Person Anspruch hat. Die Definition dieser Angelegenheiten obliegt der finnischen Transport- und Kommunikationsagentur Traficom.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.