Bei der Datenschutzbehörde gingen zahlreiche Beschwerden über unaufgeforderte politische Kommunikation per E-Mail ein, die am 1.3.2024 unter dem Titel „100 Tage vor den Europawahlen“ von der Europaabgeordneten Anna Michelle Asimakopoulou versandt wurde. Daraufhin untersuchte die Behörde den Fall auf eigene Initiative, wobei sie ihre Ermittlungsbefugnisse direkt ausübte und die beteiligten Akteure kontrollierte.
Nach einer Reihe von Inspektionen vor Ort und der Entgegennahme von Beweisen und Daten im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass eine Datei mit personenbezogenen Daten aller registrierten ausländischen Wähler für die Wahlen im Juni 2023, für die das Innenministerium zuständig ist und für die die geltenden Rechtsvorschriften keinen Fall der Übermittlung an Empfänger außerhalb des Ministeriums vorsehen, außerhalb des Ministeriums verschoben wurde. Diese Datei enthielt zusätzlich zu den bekannten Angaben der Wählerverzeichnisse die E-Mail-Adressen und Kontakttelefonnummern der Wähler im Ausland, Daten, die von der Übermittlung von Kopien der Wählerverzeichnisse an die Begünstigten ausgeschlossen sind.
Diese Datei wurde am 8. Juni 2023 für den internen Gebrauch im Innenministerium in Verbindung mit einem Zweck im Zusammenhang mit dem Wahlprozess erstellt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Datei zwischen dem 8. und dem 23. Juni 2023 an die Öffentlichkeit gelangte, da nachgewiesen wurde, dass die Datei am 23. Juni 2023 von einem Absender, dessen Identität und Status bis heute nicht geklärt werden konnte, an den damaligen Sekretär für Auswanderer der Nea Dimokratia, Nikos Theodoropoulos, weitergeleitet wurde, um sie nach seinen Angaben für die Analyse der Wahlergebnisse zu verwenden.
Am 20. Januar 2024 wurde die fragliche Akte von Herrn Theodoropoulos an Frau Asimakopoulou gesandt. Frau Asimakopoulou bearbeitete daraufhin die Datei des Innenministeriums, um eine E-Mail an alle darin enthaltenen Wähler zu senden. Die E-Mail von Frau Asimakopoulou enthielt nicht die in Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung geforderten Informationen, um die Empfänger zu informieren, insbesondere über die Quelle ihrer personenbezogenen Daten.
Für das Innenministerium stellt das Durchsickern einer ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmten Datei einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und somit eine Verletzung personenbezogener Daten dar. Bei der von der Behörde beim Innenministerium durchgeführten Prüfung wurden Mängel bei den Verfahren und den geltenden Datenschutzmaßnahmen, Unzulänglichkeiten bei der Untersuchung des Vorfalls sowie unbegründete Mitteilungen über die Umstände des Vorfalls festgestellt. Schließlich wurden Unzulänglichkeiten und Ungenauigkeiten beim Inhalt der einschlägigen Tätigkeitsaufzeichnungen festgestellt.
In Bezug auf Frau Asimakopoulou stellte die Behörde fest, dass die Erhebung personenbezogener Daten von abwesenden Wählern, einschließlich elektronischer Kontaktdaten, und deren Verwendung für die Versendung einer politischen Kommunikationsbotschaft gegen den grundlegenden Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Objektivität und Transparenz der Verarbeitung verstieß, da sie unter Verstoß gegen eine Reihe von Bestimmungen der Wahlgesetzgebung erfolgte und darüber hinaus für die betroffenen Personen (Wähler im Ausland) nicht zumutbar war.
Die Behörde verhängte gegen das Innenministerium als für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 400 000 EUR wegen Verstößen gegen die Artikel 5, 25, 30, 32 und 33 der Datenschutz-Grundverordnung und wies es an, Maßnahmen zu ergreifen, um seine Maßnahmen und Verfahren innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang zu bringen.
Die Behörde stellt fest, dass sich die festgestellten Verstöße nicht auf das Wahlverfahren beziehen.
Die Behörde verhängte gegen Anna Michelle Asimakopoulou als für die Verarbeitung Verantwortliche eine Geldbuße in Höhe von 40 000 EUR wegen Verstößen gegen die Artikel 5, 6 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung und ordnete die Löschung der betreffenden Daten an.
In Bezug auf die Neue Demokratie und Herrn Theodoropoulos verschob die Behörde den Erlass des Beschlusses, da letzterer nach der Anhörung und der Einreichung von Schriftsätzen eine eidesstattliche Erklärung darüber abgab, wie die Wählerverzeichnisse bei ihm eingegangen waren, was ein neuer kritischer Punkt ist, dessen Inhalt zeigt, dass die darin erhobenen Vorwürfe weiter untersucht werden müssen.
Das Urteil ist hier abrufbar.