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ITALIENISHCE AUFSICHTSBEHÖRDE: Bescheinigungen über Abwesenheit vom Arbeitsplatz, Bürge: Nein zu Gesundheitsdaten

ITALIENISHCE AUFSICHTSBEHÖRDE: Bescheinigungen über Abwesenheit vom Arbeitsplatz, Bürge: Nein zu Gesundheitsdaten

Die Bescheinigungen über die Anwesenheit im Krankenhaus, um eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz oder die Unfähigkeit zur Teilnahme an einem Wettbewerb zu rechtfertigen, dürfen keine Angaben zur Struktur, in der die Gesundheitsdienstleistung erbracht wurde, den Stempel mit der Fachrichtung des Arztes oder Informationen enthalten, die dies können auf den Gesundheitszustand zurückzuführen.

Dies bekräftigte der Bürge, indem er eine örtliche Gesundheitsbehörde mit einer Geldstrafe von 17.000 Euro belegte.

Die Behörde intervenierte aufgrund einer Beschwerde eines Patienten, der von der Gesundheitseinrichtung eine Bescheinigung über die Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlangt hatte.

In der ausgestellten Bescheinigung wurde die Abteilung angegeben, die die Gesundheitsdienstleistung erbracht hatte, was einen Verstoß gegen die Sicherheitspflichten und den Grundsatz der Minimierung personenbezogener Daten darstellte.

Die verarbeiteten Daten müssen nämlich angemessen, relevant und auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung erforderliche Maß beschränkt sein.

Darüber hinaus stellte die Behörde einen Verstoß gegen den Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung fest, da das Unternehmen als Datenverantwortlicher es versäumt hatte, bereits in der Entwurfsphase angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielten, die Grundsätze des Datenschutzes wirksam umzusetzen und die Daten zu schützen Rechte der Interessenten.

Das Gesundheitsunternehmen muss daher eine Geldstrafe in Höhe von 17.000 Euro zahlen, da der Verstoß möglicherweise eine Reihe von Patienten betraf, obwohl er auf Intervention des Bürgen die Formulare geändert und eine spezielle Mitarbeiterschulung zum Schutz personenbezogener Daten durchgeführt hatte über einen längeren Zeitraum hoch. Bei der Festlegung der Sanktion ging die Behörde auch davon aus, dass das Unternehmen auf die Informationsanfrage des Garanten keine Rückmeldung gegeben hatte, was einen weiteren Verstoß gegen den Kodex darstellte.

https://www.garanteprivacy.it/home/docweb/-/docweb-display/docweb/10086101

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