Die FAQs des Datenschutzgaranten wurden zum Zugriff auf personenbezogene Daten in der Krankenakte veröffentlicht, dem Dokument, das die Gesundheits- und persönlichen Informationen zum einzelnen Krankenhausaufenthalt enthält.
Die Klarstellungen der Behörde erfolgen im Anschluss an einige Beschwerden von Nutzern, die sich über das Versäumnis von Gesundheitseinrichtungen beschwert hatten, die erste Papierkopie ihrer Krankenakten kostenlos auszustellen. Ablehnung nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union C-307/22 vom 26. Oktober 2023.
In den FAQs stellt die Behörde klar, dass die Gesundheitseinrichtung der Datenverantwortliche ist, nachdem eine Anfrage gemäß Art. 15 der Verordnung ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Die erste Kopie dieser Daten wird kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Gesundheitseinrichtung prüft, ob eine vollständige Kopie aller oder eines Teils der in der Krankenakte enthaltenen Dokumentation bereitgestellt werden soll. Die Einrichtung ist verpflichtet, dem Antragsteller kostenlos eine vollständige Kopie seiner Gesundheitsdokumente zur Verfügung zu stellen, wenn dies erforderlich ist, damit er die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit der angeforderten Informationen überprüfen kann, wie im EuGH-Urteil 307/22 festgestellt.
Der Garant weist Datenverantwortliche (Krankenhäuser, Gesundheitsunternehmen usw.) außerdem darauf hin, dass die Leitlinien der Europäischen Kommission zum Datenschutz bei Erhalt allgemeiner Zugriffsanfragen empfehlen, interessierte Parteien aufzufordern, den Gegenstand der Anfrage (personenbezogene Daten oder Dokumentation) anzugeben ).
https://www.garanteprivacy.it/home/docweb/-/docweb-display/docweb/10086101