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LIECHTENSTEIN AUFSICHTSBEHÖRDE: Neues Datenschutzgesetz in der Schweiz

LIECHTENSTEIN AUFSICHTSBEHÖRDE: Neues Datenschutzgesetz in der Schweiz

Am 1. September 2023 sind in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz und die entsprechende Verordnung in Kraft getreten. Der Datenschutz wird dadurch in der Schweiz gestärkt und die damit zusammenhängenden Pflichten für Datenverarbeiter ähnlich der im EU/EWR-Raum geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgestaltet. Mit dem revidierten Gesetz soll auch die von der EU-Kommission festgestellte Angemessenheit des schweizerischen Datenschutzniveaus künftig gewahrt bleiben, sodass ein ungehinderter Datenfluss von und in die Schweiz sichergestellt werden kann.

Für liechtensteinische Datenverarbeiter (Verantwortliche und Auftragsverarbeiter), die gezielt geschäftliche Beziehungen in die Schweiz und zu Schweizer Kunden pflegen, bedeutet dies, dass auch sie die neuen Bestimmungen des revidierten Datenschutzgesetzes einhalten müssen. Da sich das neue Schweizer Datenschutzgesetz aber inhaltlich stark an der DSGVO orientiert und die DSGVO in den meisten Fällen sogar noch leicht strengere Regeln vorsieht, sind für alle Betriebe und Organisationen, welche die DSGVO einhalten, keine weiteren Massnahmen zu ergreifen. Einzig die Datenschutzerklärung sollte um eine präzise Angabe derjenigen Länder ergänzt werden, in die regelmässig personenbezogene Daten übermittelt werden, sofern dies überhaupt der Fall ist. Einen Vertreter in der Schweiz müssen nur solche Datenverarbeiter benennen, welche die stark einschränkenden Voraussetzungen von Art. 14 des neuen Schweizer Datenschutzgesetzes erfüllen. Dies trifft auf die wenigsten Liechtensteiner Betriebe und Organisationen zu. Findet eine Datenschutzverletzung statt, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person(en) in der Schweiz führt, ist diese nicht nur der Datenschutzstelle, sondern so rasch als möglich auch dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu melden.

Falls Unklarheiten bestehen, steht die Datenschutzstelle für weitere Abklärungen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zum neuen Schweizer Datenschutzgesetz finden sich auch hier auf der entsprechenden Seite des Bundes sowie hier auf der Internetseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

https://www.datenschutzstelle.li/aktuelles/neues-datenschutzgesetz-der-schweiz

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