PRIVACY & DATA PROTECTION
Beratung über Datenschutz
Bereich der Dienstleitung:
Die Datenschutzvorschriften verpflichten die Vertantwortlichen und Auftragsverarbeitern einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu ernennen, um:
- den Vertantwortlichen und Auftragsverarbeitern sowie die mit der Verarbeitung betrauten Mitarbeiter über die sich aus den Datenschutzvorschriften ergebenden Verpflichtungen zu informieren und zu beraten.
- die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie der Maßnahmen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters zum Schutz personenbezogener Daten zu überwachen, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung des an der Verarbeitung beteiligten Personals und der diesbezüglichen Überprüfungen.
- auf Anfrage eine Auffassung zur Datenschutz-Folgenabschätzung abzugeben und deren Durchführung zu überwachen.
- mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu zusammenarbeiten
- als Anlaufstelle für die nationale Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation, zu fungieren und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen durchzuführen.
Gesetzgebungen:
- Europäische Union gemäß Artikeln 37 der Verordnung (EU) 2016/679
- Vereinigtes Königreich gemäß Artikeln 69 dem Data Protection Act 2018
- Republik San Marino gemäß Artikeln 38 dem Gesetz 171/2018
- Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß Artikeln 10 dem DSG – Bundesgesetz über den Datenschutz
- Volksrepublik China gemäß Artikeln 52 dem PIPL – China’s Personal Information Protection Law
Geldbußen:
Sollte der Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter diese Verpflichtung nicht erfüllen, werden von der nationalen Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften Geldbußen verhängt:
- Europäische Union bis zu 10.000.000 € oder bis zu 2 % des Umsatzes gemäß Artikeln 83 (4) (a) der Verordnung (UE) 2016/679
- Vereinigtes Königreich bis zu 8.700.000 £ (ca. 10.000.000 Euro) oder bis zu 2% des Umsatzes gemäß Artikel 157 des Data Protection Act 2018
- Republik San Marino bis zu 5.000.000 Euro oder bis zu 2 % des Umsatzes gemäß Artikeln 72 Gesetz 171/2018
- Schweizerische Eidgenossenschaft bis zu 250.000 CHF (ca. 250.000 Euro) gemäß Artikeln 60 des DSG – Bundesgesetz über den Datenschutz
- Volksrepublik China bis zu 50.000.000 RMB (ca. 6.500.000 Euro) oder bis zu 5 % des Umsatzes gemäß Artikeln 66 des PIPL – China’s Personal Information Protection Law
Dienstleistung:
365TRUST kann dank seiner Unternehmen in den oben genannten Gesetzgebungen die Dienstleitung von Datenschutzbeauftragten (DSB) anbieten, mit dem Vorteil für das Unternehmen, einen einzigen Vertrag zu unterzeichen un so Zeit und Geld bei der Verwaltung dieser Verpflichtungen zu sparen.